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Die Zucht – und Eintragungsbestimmungen des
ADRV e.V. dienen als Richtlinie für alle Mitglieder und Mitgliedsvereine oder
Verbände. Spezialvereine haben das Recht, für ihre Rassen ausgearbeitete
Zuchtordnungen zu schaffen. Diese dürfen jedoch nicht milder, sondern müssen
im Interesse der Hochzucht strenger abgefasst sein.
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Alle von Mitgliedsvereinen oder Verbänden ausgestellte
Spezialzuchtordnungen sind zur Genehmigung in zweifacher Ausfertigung dem
Vorstand des ADRV e.V. vorzulegen.
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In das Zuchtbuch des ADRV e.V. werden grundsätzlich alle Würfe, sofern die
Elterntiere eine rassereine Abstammung nachweisen können , und die in Punkt
4,6,7,8,9 und 10 genannten Vorraussetzungen erfüllen, eingetragen. Der
Nachweis ist damit erbracht, wenn beide Elterntiere über eine anerkannte, mit
mindestens drei Generationen vollständig vermerkte Ahnentafel verfügen.
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Vorraussetzung für die Zuchttiere sind: Mindestalter von 15 Monaten bei
allen Rassehunden unter 45 cm Widerristhöhe, bei mittelgroßen Hunden
(Großrassen) 18 Monate
und bei großen Hunden (Riesenrassen) 24 Monaten.
Rüden haben keine
Höchstaltersbegrenzung, Hündinnen dürfen ab dem vollendeten
8. Lebensjahr nicht mehr zur Zucht verwendet werden. Zuchtwertvolle Hunde können mit Genehmigung des
Hauptzuchtwartes eine Verlängerung für ein Jahr bekommen.
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Mit Hunden, welche noch nicht
durch einen ADRV e.V. Zuchtrichter zuchttauglich erklärt wurden, darf nicht gezüchtet werden.
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Die Zuchttauglichkeitsprüfung muß von einem Richter
des ADRV e.V. oder der angeschlossenen Spezialzuchtvereine durchgeführt
werden. Bei Zuchttauglichkeitsprüfungen durch andere Vereine muß diese durch
einen anerkannten Formwertrichter des ADRV e.V. oder eines angeschlossenen
Spezialzuchtvereins bestätigt werden.
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Gebrauchshunde
müssen von einem anerkannten Formwertrichter oder Körmeister des ADRV e.V.
oder einem Richter eines angeschlossenen Spezialzuchtvereins angekört sein.
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Bei Großrassen darf nur mit Hunden gezüchtet werden, die nachweislich (mittels Röntgenbild) den HD Status HD-frei oder HD-
fast normal haben.
Ab dem 01.01.2008 erstmalig zur Zucht eingesetzte Hunde müssen ebenfalls auf
ED geröntgt sein. Der ED Status muß ED frei oder ED fast-normal sein.
Die Auswertung erfolgt über den ADRV e.V.
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Bei Kleinrassen muß
mittels Palpation nachgewiesen werden, daß keine Patella Luxation vorliegt.
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Alle Zuchthunde müssen elektronisch gekennzeichnet (gechipt)
sein und über eine Ahnentafel eines anerkannten Vereins verfügen..
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Jede Hündin darf nur einen Wurf pro Jahr haben. Über einen zusätzlichen
Wurf entscheidet der Hauptzuchtwart.
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Inzestzuchtverpaarungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung
durch den Hauptzuchtwart zulässig.
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Jedes Zuchtvorhaben ist
vorher beim zuständigen Zuchtwart zu melden.
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Mit der eigenhändigen Unterschrift auf dem
Wurfmeldeschein zeichnet der Züchter rechtsverbindlich alle darin gemachten
Angaben. Analog gilt dieses auch für den Deckschein.
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Deckakte müssen spätestens 8 Tage nach erfolgtem
Deckakt dem Zuchtbuchamt gemeldet werden.
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Die Wurfbesichtigung erfolgt innerhalb der ersten 3
Lebenstage durch einen beauftragten Zuchtwart des ADRV e.V.
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Würfe müssen innerhalb von 24 Stunden nach
Beendigung der Geburt dem Zuchtwart gemeldet werden. Eine Meldung an das Zuchtbuchamt hat innerhalb der ersten 8 Tage nach
der Geburt durch den Zuchtwart zu erfolgen.
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Die Wurfabnahme und
elektronische Kennzeichnung der Welpen erfolgt mit der vollendeten 7.
Lebenswoche. Dabei sind die Impfausweise der Welpen vorzulegen. Die
Eintragung ins zuständige Zuchtbuchamt wird beantragt.
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Zur Wurfeintragung sind folgende Unterlagen erforderlich: Deck- und
Wurfschein, die Originalahnentafel der Hündin, die Ahnentafelkopie des
Deckrüden, HD Bescheinigungen und ZTP beider Elterntiere, eventuelle
Ausstellungsergebnisse, Championate und die Zwingerschutzurkunde. Die Unterlagen werden durch den
Zuchtwart an das Zuchtbuchamt weitergeleitet.
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Beantragt ein Züchter (Züchter
kann nur eine Person sein, diese muß als Hauptmitglied beim ADRV e.V. gemeldet
sein) den Zwingernamen , ist die Zuchtstätte zuvor von einem
Beauftragen des ADRV e.V. oder dem angeschlossenen Spezialzuchtverein zu
kontrollieren. Die Kosten hiefür (Kilometerpauschale), auch bei
Nichtgewährung, trägt Antragssteller des Zwingernamen. Über die
Gewährung des Zwingerschutzes entscheidet der Beauftragte Kontrolleur. Es sind dazu mindestens 4
Zwingernamen
aufzuführen. Falls der erste Zwingername bereits vergeben ist, kann einer der
folgenden im ADRV e.V. geschützt werden.
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Die Rufnamen der Welpen eines Wurfes beginnen mit demselben
Anfangsbuchstaben. Beim ersten Wurf des Zwingers mit A, beim zweiten mit B
usw. Die Namen der Welpen dürfen sich nicht wiederholen.
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Als Züchter gilt grundsätzlich der Eigentümer der
Hündin zur Zeit des Deckaktes. Bei Eigentumswechsel der tragenden Hündin kann
der Züchter bestimmen ob das Zuchtrecht auf den Käufer übergeht. Über das Zuchtrecht
sind zivilrechtliche Verträge verbindlich.
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Analog gilt dieses für den Deckschein. Dieser darf
nur vom Eigentümer des Deckrüden unterzeichnet werden.
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Wird mit Rassen gezüchtet, die in verschiedenen Spielarten auftreten,
dürfen jeweils nur Zuchtpartner der gleichen Variante gepaart werden.
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Verstöße gegen diese Zuchtordnung wie z.B. unwahre Angaben auf
Wurfmeldescheinen oder Deckscheinen, nicht vollständige Angaben der
Welpenzahl, vorgetäuschte Ammenaufzucht, unseriöse Zuchtmethoden, Verstöße
gegen geltende Tierschutzgesetze usw. werden sofort geahndet.
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Ahnentafeln von Welpen, welche mangelhaft erscheinen, oder deren Eltern
nachweislich schlechte Vererber sind, erhalten den Aufdruck „Zur Zucht nicht
geeignet“. Die Entscheidung kann nur ein Formwertrichter vornehmen und dies
dem Zuchtbuchamt mitteilen. Ebenso sind Feststellungen gewisser Abweichungen
der Spielarten betreffend Größen, Haararten und Farben zu melden.
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Es gelten die jeweils gültigen, bei der FCI eingetragenen Rassestandards,
sowie die Standards der Spezialzuchtvereine.
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Körklasse 1 erhalten nur Hunde die mindestens die Zuchtbewertung
"Vorzüglich" haben.
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Zum erreichen der Körklasse 2 muß mindestens die Formwertnote
"Sehr gut"
erreicht werden.
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Die Zuchtbewertung wird nicht durch
Ausstellungsergebnisse berührt.
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Eine Mitgliedschaft in anderen Zuchtvereinen ist
nicht zulässig und führt zum sofortigen Ausschluss.
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Im Zweifelsfall entscheidet über die Auslegung der Zucht- und Körordnung
der Hauptzuchtwart. Darüber hinaus ist der Vorstand des ADRV e.V. zuständig.